Gesetzesänderung: Selbstanzeige nach Zugang einer Prüfungsanordnung (Außenprüfung) nicht mehr möglich

Erschwerung der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige

Mit Wirkung zum 03.05.2011 wurde die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO erheblich erschwert. Denn nunmehr soll - neben anderen Erschwerungen - eine Selbstanzeige dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter vor der Selbstanazeige eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO (Außenprüfung) zugegangen ist.

Im Steuerrecht gibt es für den Zugang von Verwaltungsakten - eine Prüfungsanordnung ist auch ein Verwaltungsakt - eine Fiktion:

Ein Verwaltungsakt gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als an den Adressaten des Verwaltungsaktes zugestellt. Nun stellt sich die Frage, ob diese Fiktion auch zugunsten des Steuerpflichtigen gilt. Denn häufig gehen diese Anordnungen innerhalb eines Tages - also früher als drei Tage - zu, so dass der Steuerpflichtige noch ein bis zwei Tage Zeit hätte, um eine Selbstanzeige zu erstatten. Dies ist noch nicht abschließend geklärt, jedoch gibt es in der steuerlichen Literatur wohl eine Mehrheit, die dieser Ansicht zustimmt. Aber: es bleibt der Rechtsprechung vorbehalten insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen.

Kann das Finanzamt sich auf einen früheren, tatsächlich erfolgten Zugang berufen?

Dies kann Sie meines Erachtens nur, wenn Sie diesen - früheren - Zugangszeitpunkt beweisen kann, denn insoweit trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast. Ein Beweis wird in der Regel nur durch eine Postzustellungsurkunde geführt werden können. Da dies erheblich teurer und verwaltungstechnisch aufwendiger als die einfache Briefzustellung ist, dürfte dieser Nachweis im Regelfall ausscheiden.

Was geschieht, wenn der Steuerpflichtige den Zugang der Prüfungsanordnung überhaupt leugnet?

Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen bzw. dem Adressaten des Verwaltungsakts zugeht. Es ist zwar anerkannt, dass ein einfaches Leugnen des Zugangs i.S. eines schlichten Bestreitens nicht ausreicht, um die Zugangsfiktion zu widerlegen. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass der Adressat der Prüfungsanordnung umfangreiche Erklärungen hierfür abgeben müsste. Vielmehr genügt es, wenn er Umstände darlegen kann, die einen fehlenden Zugang zumindest als möglich erscheinen lassen. Weitergehende Anforderungen würden sonst zu einer Umkehr der Feststellunglast führen.

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